15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/42
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — Hydro Aluminium Rolled Products/Kommission
(Rechtssache T-737/15)
(2016/C 059/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hydro Aluminium Rolled Products GmbH (Grevenbroich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und K. Dingemann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss (EU) 2015/1585 der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und Begrenzung stromintensiver Unternehmen, C (2014) 8786 final, gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären,
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Keine staatlichen Mittel
Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte zu Unrecht angenommen habe, die Ausnahmeregel zugunsten stromintensiver Unternehmen unter dem EEG 2012 erfolge unter Einsatz „staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Die EEG-Umlage sei nämlich allein von Privaten entrichtet und die erhobenen Mittel würden dem Staat mangels ständiger Kontrolle und damit verbundener tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit der Behörden auch nicht zugerechnet werden können.
2.
Zweiter Klagegrund: Fehlende Selektivität
Die Klägerin macht geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung nicht — wie Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt — selektiv sei, sondern sie stelle eine logische und systemimmanente Ausnahme im Regelungssystem des EEG dar.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin begründet habe, weil sie die beihilfenrechtliche Kontrolle des — ihr bekannten — EEG über zehn Jahre unterlassen habe. Zudem habe die Beklagte von Rückforderungen vergleichbarer Beihilfen in anderen Mitgliedstaaten abgesehen.
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