15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/43
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — Aurubis u. a./Kommission
(Rechtssache T-738/15)
(2016/C 059/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Aurubis AG (Hamburg, Deutschland), Aurubis Stolberg GmbH & Co. KG (Stolberg, Deutschland), Covestro Deutschland AG (Leverkusen, Deutschland), Dow Olefinverbund GmbH (Schkopau, Deutschland), Rheinkalk GmbH (Wülfrath, Deutschland), Siltronic AG (München, Deutschland), Vestolit GmbH (Marl, Deutschland) und Wacker Chemie AG (München) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold und N. Wimmer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
Art. 3 Abs. 1 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären,
—
soweit hierin festgestellt wird, dass die den stromintensiven Unternehmen gewährten Verringerungen der Umlage zur Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Umlage) in den Jahren 2013 und 2014 (Besondere Ausgleichsregelung, BesAR) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, bzw.
—
hilfsweise, soweit hierin festgestellt wird, dass die BesAR, eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV eingeführte rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt.
—
Art. 6, 7 und 8 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit hierin die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird, und
—
die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786 final) über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen (1).
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV
Die Klägerinnen machen geltend, dass die BesAR bereits wegen des Fehlens eines Transfers staatlicher Mittel keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV sei. Zudem gewähre sie den energieintensiven Unternehmen keinen selektiven wirtschaftlichen Vorteil.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 AEUV
Die Kommission habe durch die (teilweise) Rückforderung gegen Art. 108 AEUV verstoßen, weil das EEG 2012, wenn überhaupt, nur als bestehende, nicht aber als neue, rechtswidrig eingeführte Beihilfe hätte klassifiziert werden dürfen.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz
An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die Rückforderung der angeblich rechtswidrig gewährten Beihilfen gegen das geschützte Vertrauen der Klägerinnen auf die Rechtmäßigkeit der nationalen Regelung verstoße, welches insbesondere durch die Entscheidung der Kommission zum EEG 2000 begründet worden sei.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 18 der Verfahrensverordnung
Die Klägerinnen rügen im Rahmen des vierten Klagegrundes, dass die Kommission vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens der Bundesrepublik Deutschland keine zweckdienlichen Maßnahmen vorgeschlagen habe.
(1) ABl. L 250, S. 122.
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