15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/44
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Vinnolit/Kommission
(Rechtssache T-743/15)
(2016/C 059/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vinnolit GmbH & Co. KG (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Geipel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss (EU) 2015/1585 der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) (Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen) für nichtig zu erklären, insbesondere die in Artikel 1 und 3 enthaltene Feststellung der Beihilfequalität der besonderen Ausgleichregelung nach dem EEG 2012 und deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sowie die in Artikel 2, 6 und 7 enthaltene Verpflichtung zur Teilrückforderung von Begünstigungen in den Jahren 2013 und 2014 von den begünstigten Unternehmen;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Keine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV
Die Klägerin macht geltend, dass die Begrenzung der im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen eine Modifikation eines zivilrechtlichen Ausgleichsmechanismus darstelle. Es werde keine Vergünstigung aus staatlichen Mitteln oder staatlich kontrollierten Mittel gewährt.
2.
Zweiter Klagegrund: Jedenfalls keine neue Beihilfe
Die Klägerin macht des Weiteren geltend, dass die Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen keine neue Beihilfe im Sinne des Artikel 108 AEUV darstelle, da der Finanzierungsmechanismus für die Förderung von erneuerbaren Energien in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit von der Kommission für mit dem Beihilfenrecht vereinbar eingestuft worden sei und bislang nicht wesentlich geändert worden sei.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes
Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass die Kommission mit ihrem Beschluss das schutzwürdige Vertrauen der betroffenen Unternehmen verletzt habe, da der Finanzierungsmechanismus für die Förderung von erneuerbaren Energien in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit von der Kommission für mit dem Beihilfenrecht vereinbar eingestuft worden sei und seither nicht wesentlich geändert worden sei.
4.
Vierter Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit der Beklagten
Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission mit ihrem Beschluss die ihr zugewiesene Zuständigkeit überschritten habe, indem sie die der Bundesrepublik Deutschland primär- und sekundärrechtlich zustehenden Entscheidungsspielräume bei der Ausgestaltung der Förderung erneuerbarer Energien in unzulässiger Weise verkürzt habe.
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