22.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 68/39
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Nausicaa Anadyomène und Banque d'Escompte/EZB
(Rechtssache T-749/15)
(2016/C 068/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Nausicaa Anadyomène SAS (Paris, Frankreich) und Banque d'Escompte (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
demzufolge
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festzustellen, dass die Beklagte im Sinne von Art. 340 AEUV für die Fehler haftet, die im Rahmen ihrer Währungspolitik bezüglich der griechischen Schuldtitel begangen wurden;
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die Beklagte zum Ersatz des erlittenen Schadens zu verurteilen, der für die Gesellschaft Nausicaa unter Vorbehalt ergänzenden Vortrags mit 10 901 448,38 Euro angegeben wird und für die Banque d’Escompte mit 239 058,84 Euro;
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die Beklagte in jedem Fall zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Hinreichend qualifizierte Verstöße, die die EZB begangen haben soll. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen:
—
Erster Teil: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.
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Zweiter Teil: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots sowie Verletzung der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
—
Dritter Teil: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, Verletzung von Art. 41 der Charta und Verletzung der Sorgfaltspflicht.
2.
Zweiter Klagegrund: Von den Klägerinnen erlittener Schaden; ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten der EZB und diesem Schaden.
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