15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/47
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft u. a./Kommission
(Rechtssache T-750/15)
(2016/C 059/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (Zeitz, Deutschland), RWE Power AG (Essen, Deutschland), Vattenfall Europe Mining AG (Cottbus, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein, K. Dingemann und M. Kottmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Europäischen Kommission C(2014) 5081 final vom 23. Juli 2014 im Verfahren State aid SA.38632 (2014/N) (ex 2013/NN) — Germany — EEG 2014 — Reform of the Renewable Energy Law — für nichtig zu erklären, soweit er die Regelung für Bestandsanlagen zur Eigenversorgung in Art. 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 als staatliche Beihilfe einstuft und sie unter Ziffer 5, zweiter Spiegelstrich (S. 75) nur bis zum 31. Dezember 2017 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Keine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen
Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass der angefochtene Beschluss die Regelung für Bestandsanlagen zur Eigenversorgung mit Strom (Art. 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014) zu Unrecht als selektive Maßnahme und damit als staatliche Beihilfe einstufe.
2.
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Finanzmittel
Mit ihrem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass sich die durch die EEG-Umlage finanzierte Förderung erneuerbarer Energien nicht aus staatlichen, sondern aus privaten Mitteln speise. Weder die Erhebung noch die Verwendung der EEG-Umlage würden — wie dies die Rechtsprechung verlangt — unter ständiger Kontrolle des Staates stehen. Im Übrigen würden die in Rede stehenden Regelungen gerade nicht die staatlichen Haushalte belasten, da das Gesamtvolumen der EEG-Umlage durch die Umlagefreiheit der Eigenversorgung mit Bestandsanlagen nicht gemindert werde.
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