22.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 68/39
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Contact Software/Kommission
(Rechtssache T-751/15)
(2016/C 068/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Contact Software GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Schultze, S. Pautke und C. Ehlenz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C(2015) 7006 final in der Sache AT.39846 — CONTACT/Dassault & PTC vom 9. Oktober 2015 für nichtig zu erklären;
—
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7006 final in der Sache AT.39846 — CONTACT/Dassault & PTC vom 9. Oktober 2015, mit dem die Beschwerde der Klägerin vom 18. November 2010 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (1) abgewiesen wurde.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Fehlerhafte Definition der relevanten Märkte
Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte Rechtsfehler sowie offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 102 AEUV begehe, indem sie Hinweisen und Argumenten der Klägerin auf eine engere Abgrenzung der relevanten Märkte nicht nachgehe, die zum einen eigene Märkte für anbieterspezifische „Computer Aided Design“ (im Folgenden: CAD)-Software oder zumindest High-End-CAD-Software für Automobilhersteller und Automobilzulieferer sowie andererseits einen Markt für Schnittstelleninformationen zur CAD-Software jedes Anbieters nahelegen würden.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 AEUV
Dazu wird geltend gemacht, dass die Beklagte die marktbeherrschende Stellung von betroffenen Unternehmen offensichtlich fehlerhaft einschätze, welches vor allem auf der bereits angeführten fehlerhaften Marktabgrenzung basiere.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
Im Rahmen des dritten Klagegrundes rügt die Klägerin, dass die Abweisung ihrer Beschwerde nicht hinreichend begründet worden sei.
4.
Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Ermessensausübung
Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Schlussfolgerung der Beklagten, dass entsprechend des Gemeinschaftsinteresses keine hinreichenden Gründe dafür vorlägen, einer möglichen Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV weiter nachzugehen, an einem offensichtlichen Fehler leide.
(1) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).
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