29.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/26
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — Guccio Gucci/HABM — Guess? IP Holder (Darstellung von vier verschlungenen Buchstaben G)
(Rechtssache T-753/15)
(2016/C 078/37)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, F. Rossi und N. Parrotta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guess? IP Holder LP (Los Angeles, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke, die vier verschlungene Buchstaben G darstellt — Internationale Registrierung Nr. 1 090 048 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2015 in der Sache R 1703/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem HABM die ihr in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;
—
Guess die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 5 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.
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