15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/48
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2015 — Luxemburg/Kommission
(Rechtssache T-755/15)
(2016/C 059/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer und Rechtsanwälte D. Waelbroeck, S. Naudin und A. Steichen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 des Großherzogtums Luxemburg zugunsten von Fiat aufzuheben;
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hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 des Großherzogtums Luxemburg zugunsten von Fiat aufzuheben, soweit die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 107 AEUV, da die Kommission die Selektivität der Steuervorentscheidung nicht nachgewiesen habe.
2.
Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht der Kommission, da diese weder den Beweis eines Vorteils noch den einer Wettbewerbsbeschränkung erbracht habe.
3.
Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, da die Kommission die Rückforderung der Beihilfe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Verteidigungsrechte angeordnet habe.
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