15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/49
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Tengelmann Warenhandelsgesellschaft/HABM — Fédération Internationale des Logis (T)
(Rechtssache T-756/15)
(2016/C 059/56)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Prange)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fédération Internationale des Logis (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „T“ — Anmeldung Nr. 11 623 022.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 31. August 2015 in der Sache R 2653/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahin abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wird;
—
dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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