22.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 68/42
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — EDF Toruń/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache T-758/15)
(2016/C 068/53)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: EDF Toruń SA (Toruń, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Sienkiewicz)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung Nr. SME(2015)4950 der Europäischen Chemikalienagentur vom 3. November 2015 sowie die Mehrwertsteuerrechnung Nr. 10054011 vom 3. November 2015, mit denen eine Verwaltungsgebühr für die falsche Angabe der Größe des Unternehmens bei der Mitteilung an das REACH-Verzeichnis erhoben wurde, für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Fehlende rechtliche Wirkung der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) und Notwendigkeit, insoweit die nationalen Vorschriften anzuwenden;
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 (1), da die Agentur nicht berechtigt sei, eine Geldbuße gegen Unternehmen, die dem REACH-Verzeichnis eine Mitteilung machten, zu verhängen;
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Erhebung einer Verwaltungsgebühr, die im Verhältnis zum Arbeitsaufwand zur Bestimmung des richtigen Werts des Unternehmens außergewöhnlich hoch sei;
4.
Vierter Klagegrund: Befugnisüberschreitung durch Erhebung einer Gebühr gemäß der Entscheidung des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur Nr. 14/2015, obwohl diese keine rechtliche Wirkung habe;
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem die Höhe von Verwaltungsgebühren nach der Größe des Unternehmens berechnet werde, während nichts für die Rechtmäßigkeit einer solchen Lösung spreche.
(1) Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107, S. 6).
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