15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/49
Klage, eingereicht am 29. Dezember 2015 — Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission
(Rechtssache T-759/15)
(2016/C 059/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fiat Chrysler Finance Europe (FCFE) (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: J. Rodriguez, Solicitor, Rechtsanwälte M. Engel und G. Maisto)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;
—
Art. 1 bis 4 des in der Sache SA.38375 (2914/C ex 2014 NN) an das Großherzogtum Luxemburg gerichteten Beschlusses der Kommission vom 21. Oktober 2015 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) aufzuheben;
—
der Kommission die Kosten von FCFE aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 AEUV, da die Kommission den Begriff „selektiven Vorteil“ falsch angewandt und nicht dargetan habe, dass die Vorabverständigungsvereinbarung (VVV) zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könne.
2.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und die Begründungspflicht, da nicht dargelegt worden sei, wie sich der Fremdvergleichsgrundsatz aus dem Unionsrecht ableite oder was dieser Grundsatz überhaupt besage, und die Auswirkungen der VVV auf den Wettbewerb nur oberflächlich beschrieben worden seien.
3.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Neuformulierung des Fremdvergleichsgrundsatzes durch die Kommission vollständige Unsicherheit und Verwirrung hinsichtlich der Frage bewirke, wann eine VVV und generell Verrechnungspreisanalysen gegen die Beihilfevorschriften der Union verstoßen könnten.
4.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission ein berechtigtes Vertrauen darin geschaffen habe, dass sie Verrechnungspreisvereinbarungen auf der Grundlage der OECD-Leitlinien beurteile, und mit ihrem plötzlichen Abweichen hiervon habe sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.
Full & Egal Universal Law Academy