22.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 68/43
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2015 — Sogepa/Kommission
(Rechtssache T-761/15)
(2016/C 068/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société Wallonne de Gestion et de Participations (Sogepa) (Lüttich, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Lepièce und H. Baeyens)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Art. 3, 4, 5 und 6 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2014 über die nicht angemeldete staatliche Beihilfe SA.34791 (2013/C) (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für Val Saint-Lambert für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe anordnet, die dem Doppelten des wirtschaftlichen Vorteils entspricht, den die Gesellschaft Val Saint-Lambert tatsächlich erhalten hat;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Rechtsfehler geltend macht, den die Kommission im Hinblick auf die Einstufung des wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen des der Val Saint-Lambert SA gewährten Darlehens und auf die Verhängung einer doppelten Rückzahlung des wirtschaftlichen Vorteils der Empfängerin begangen haben soll.
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