18.12.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 437/6
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-39/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 - Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Abzugsfähigkeit vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft - Nationale Bestimmungen, mit denen die Doppelbesteuerung der von den Tochtergesellschaften ausgeschütteten Gewinne vermieden werden soll - Keine Berücksichtigung des Bestehens eines Zusammenhangs zwischen den Darlehenszinsen und der Finanzierung der Beteiligung, die zur Ausschüttung von Dividenden geführt hat))
(2017/C 437/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Argenta Spaarbank NV
Beklagter: Belgische Staat
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 198 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992, das durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 koordiniert und durch das Gesetz vom 12. Juni 1992 bestätigt wurde, entgegensteht, wonach vom steuerpflichtigen Gewinn einer Muttergesellschaft die von ihr gezahlten Darlehenszinsen bis zu einem Betrag in Höhe der — bereits steuerlich absetzbaren — Dividenden aus Beteiligungen der Muttergesellschaft am Kapital von Tochtergesellschaften, die sie während eines Zeitraums von weniger als einem Jahr gehalten hat, nicht abgesetzt werden können, auch wenn die Zinsen nicht mit der Finanzierung dieser Beteiligungen in Zusammenhang stehen.
2.
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, eine nationale Vorschrift wie Art. 198 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992, das durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 koordiniert und durch das Gesetz vom 12. Juni 1992 bestätigt wurde, anzuwenden, da sie über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen erforderliche Maß hinausgeht.
(1) ABl. C 136 vom 18.4.2016.