19.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/4
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland — Niederlande) — Stryker EMEA Supply Chain Services BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond
(Rechtssache C-51/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Waren - Implantatschrauben, die dazu bestimmt sind, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zum Einsetzen von Prothesen in den menschlichen Körper eingebracht zu werden - Kombinierte Nomenklatur - Position 9021 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 - Gültigkeit))
(2017/C 195/05)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Noord-Holland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stryker EMEA Supply Chain Services BV
Beklagte: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond
Tenor
Die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden darunter fallen, da diese Waren Merkmale aufweisen, die sie von gewöhnlichen Waren durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision sowie durch ihre Herstellungsart und ihre spezifische Funktion unterscheiden. Insbesondere stellt der Umstand, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht mit gewöhnlichen Werkzeugen, sondern nur mit medizinischen Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert werden können, ein Merkmal dar, das zu berücksichtigen ist, um diese medizinischen Implantatschrauben von gewöhnlichen Waren zu unterscheiden.
(1) ABl. C 136 vom 18.4.2016.