31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/8
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia — Italien) — Vinyls Italia SpA in Insolvenz/Mediterranea di Navigazione SpA
(Rechtssache C-54/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 13 - Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen - Voraussetzungen, unter denen die fragliche Rechtshandlung angefochten werden kann - Rechtshandlung, für die das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist - Rechtshandlung, die nach diesem Recht nicht angreifbar ist - Verordnung [EG] Nr. 593/2008 - Art. 3 Abs. 3 - Von den Parteien gewähltes Recht - Belegenheit aller Elemente des betreffenden Sachverhalts im Staat der Verfahrenseröffnung - Auswirkung))
(2017/C 249/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Ordinario di Venezia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vinyls Italia SpA in Insolvenz
Beklagte: Mediterranea di Navigazione SpA
Tenor
1.
Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Frage, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, eine Einrede gemäß dieser Vorschrift erheben muss, um einer Klage entgegenzutreten, mit der diese Handlung gemäß der lex fori concursus angefochten wird, sowie die Frage, ob diese Vorschrift von dem zuständigen Gericht auch von Amts wegen angewandt werden darf — gegebenenfalls nach Ablauf der für die betreffende Partei geltenden Frist –, dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Dieses Recht darf allerdings nicht ungünstiger sein als dasjenige, das gleichartige Sachverhalte regelt, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und darf die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz), was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
2.
Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die beweisbelastete Partei nachweisen muss, dass, wenn die lex causae die Anfechtung einer als benachteiligend angesehenen Handlung zulässt, die von der lex fori concursus abweichenden Voraussetzungen, die für eine erfolgreiche Anfechtung dieser Handlung erfüllt sein müssen, im konkreten Fall nicht vorliegen.
3.
Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 kann wirksam geltend gemacht werden, wenn die Vertragsparteien, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind, in dem auch alle anderen maßgeblichen Elemente des betreffenden Sachverhalts belegen sind, als auf diesen Vertrag anzuwendendes Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats bestimmt haben, vorausgesetzt, dass die Parteien dieses Recht nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise gewählt haben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 156 vom 2.5.2016.