29.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 168/15
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. April 2017 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-58/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen - Richtlinie 2005/65/EG - Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 6, 7 und 9 - Verstoß - Fehlende Risikobewertung für den Hafen - Hafengrenzen, Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen - Fehlende Festlegung))
(2017/C 168/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und L. Nicolae)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz)
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 3 sowie die Art. 6, 7 und 9 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen verstoßen, indem sie in Bezug auf die deutschen Häfen Düsseldorf, Köln-Niehl I, Godorf, Duisburg-Rheinhausen, Neuss, Duisburg Außen-/Parallelhafen, Krefeld-Linn, Stromhafen Krefeld, Duisburg Ruhrort-Meiderich, Gelsenkirchen und Mülheim des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland) versäumt hat, sicherzustellen, dass die Hafengrenzen festgelegt werden, Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen genehmigt werden sowie ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr zugelassen wird.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 118 vom 4.4.2016.