21.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 277/15
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Verona — Italien) — Livio Menini, Maria Antonia Rampanelli/Banco Popolare — Società Cooperativa
(Rechtssache C-75/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verfahren zur alternativen Streitbeilegung [AS] - Richtlinie 2008/52/EG - Richtlinie 2013/11/EU - Art. 3 Abs. 2 - Widerspruch von Verbrauchern im Rahmen eines von einem Kreditinstitut eingeleiteten Mahnverfahrens - Recht auf Zugang zum Gerichtssystem - Nationale Rechtsvorschriften, die eine verpflichtende Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens vorsehen - Anwaltszwang - Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage))
(2017/C 277/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Ordinario di Verona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Livio Menini, Maria Antonia Rampanelli
Beklagte: Banco Popolare — Società Cooperativa
Tenor
Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen. dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die in den in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Rechtsstreitigkeiten die Einleitung eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage in Bezug auf diese Streitigkeiten vorsehen, soweit ein solches Erfordernis die Parteien nicht daran hindert, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem auszuüben.
Diese Richtlinie ist andererseits dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsehen, dass ein Verbraucher im Rahmen einer solchen Mediation einen Anwalt beiziehen muss und dass er ein Mediationsverfahren nur abbrechen darf, wenn er das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für diese Entscheidung darlegt.
(1) ABl. C 156 vom 2.5.2016.