11.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 300/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante — Spanien) — Ornua Co-operative Ltd, vormals The Irish Dairy Board Co-operative Ltd/Tindale & Stanton Ltd España SL
(Rechtssache C-93/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Einheitlichkeit - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c - Einheitlicher Schutz des durch die Unionsmarke verliehenen Rechts vor Verwechslungsgefahr und vor Beeinträchtigung der Wertschätzung - Friedliche Koexistenz dieser Marke und einer von einem Dritten in einem Teil der Union benutzten nationalen Marke - Fehlen friedlicher Koexistenz im übrigen Teil der Union - Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers - Unterschiede in der Wahrnehmung, die es in verschiedenen Teilen der Union geben kann))
(2017/C 300/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Alicante
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ornua Co-operative Ltd, vormals The Irish Dairy Board Co-operative Ltd
Beklagte: Tindale & Stanton Ltd España SL
Tenor
1.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass aus der Tatsache, dass in einem Teil der Europäischen Union eine Unionsmarke und eine nationale Marke friedlich nebeneinander existieren, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass in einem anderen Teil der Union, in dem die Unionsmarke und das als nationale Marke eingetragene Zeichen nicht friedlich nebeneinander existieren, zwischen der Unionsmarke und diesem Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht.
2.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass das mit einer Verletzungsklage befasste Unionsmarkengericht die Umstände, die seiner Auffassung nach für die Beurteilung der Frage relevant sind, ob der Inhaber einer Unionsmarke die Benutzung eines Zeichens in einem von der Klage nicht erfassten Teil der Europäischen Union untersagen kann, für die Beurteilung der Frage berücksichtigen darf, ob dieser Inhaber die Benutzung des Zeichens in dem Teil der Union untersagen kann, der von der Klage erfasst ist, sofern die Marktbedingungen und die soziokulturellen Umstände in den beiden Teilen der Union nicht deutlich voneinander abweichen.
3.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass aus der Tatsache, dass in einem Teil der Europäischen Union eine bekannte Unionsmarke und ein Zeichen friedlich nebeneinander existieren, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass in einem anderen Teil der Union, in dem es diese friedliche Koexistenz nicht gibt, ein rechtfertigender Grund für die Benutzung dieses Zeichens besteht.
(1) ABl. C 156 vom 2.5.2016.