1.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/2
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona, Tribunal Supremo — Spanien) — Banco Santander, SA/Mahamadou Demba, Mercedes Godoy Bonet (C-96/16), Rafael Ramón Escobedo Cortés/Banco de Sabadell SA (C-94/17)
(Verbundene Rechtssachen C-96/16 und C-94/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Geltungsbereich - Forderungsabtretung - Mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag - Beurteilungskriterien für die Missbräuchlichkeit der den Satz der Verzugszinsen betreffenden Klausel eines solchen Vertrags - Folgen der Missbräuchlichkeit))
(2018/C 352/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona, Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Banco Santander, SA (C-96/16), Rafael Ramón Escobedo Cortés (C-94/17)
Beklagte: Mahamadou Demba, Mercedes Godoy Bonet (C-96/16), Banco de Sabadell SA (C-94/17)
Tenor
1.
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie nicht für eine Geschäftspraxis gilt, die darin besteht, eine Forderung gegen einen Verbraucher abzutreten oder zu kaufen, ohne dass die Möglichkeit einer solchen Abtretung in dem mit dem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag vorgesehen ist, ohne dass der Verbraucher vorab über die Abtretung informiert wird oder ihr zustimmt und ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, seine Verbindlichkeit zurückzukaufen und somit zu tilgen, indem er dem Zessionar den von diesem für die Abtretung entrichteten Preis zuzüglich Auslagen, Zinsen und Verfahrenskosten erstattet. Die Richtlinie gilt auch nicht für nationale Bestimmungen wie Art. 1535 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) sowie die Art. 17 und 540 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000, die eine solche Möglichkeit zum Rückkauf und die Ersetzung des Zedenten durch den Zessionar in laufenden Verfahren regeln.
2.
Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) nicht entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Zinssatz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt.
3.
Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) nicht entgegensteht, nach der die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, wobei die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.
(1) ABl. C 145 vom 25.4.2016.
ABl. C 151 vom 15.5.2017.
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