24.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 239/12
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Lyon — Frankreich) — Jean-Philippe Lahorgue/Ordre des avocats du barreau de Lyon, Conseil national des barreaux (CNB), Conseil des barreaux européens (CCBE), Ordre des avocats du barreau de Luxembourg
(Rechtssache C-99/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 77/249/EWG - Art. 4 - Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Router für den Zugang zum privaten virtuellen Anwaltsnetzwerk [RPVA] - RPVA-Router - Weigerung, einem Rechtsanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, den Router zur Verfügung zu stellen - Diskriminierende Maßnahme))
(2017/C 239/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de grande instance de Lyon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jean-Philippe Lahorgue
Beklagte: Ordre des avocats du barreau de Lyon, Conseil national des barreaux (CNB), Conseil des barreaux européens (CCBE), Ordre des avocats du barreau de Luxembourg
Beteiligter: Ministère public
Tenor
Die Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, einem in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Rechtsanwalt einen Router für den Zugang zum privaten virtuellen Anwaltsnetzwerk zur Verfügung zu stellen, nur weil er in dem ersten Mitgliedstaat, in dem er seinen Beruf als freier Dienstleister ausüben möchte, nicht zugelassen ist, stellt in Fällen, in denen das Hinzuziehen eines Einvernehmensanwalts nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte in Verbindung mit Art. 56 und Art. 57 Abs. 3 AEUV dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Weigerung angesichts des Kontexts, in dem sie ausgesprochen wird, tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege entspricht, die sie rechtfertigen könnten, und ob die damit verbundenen Beschränkungen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
(1) ABl. C 165 vom 10.5.2016.