11.12.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 424/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — SC Paper Consult SRL / Direcția Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca, Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bistrița Năsăud
(Rechtssache C-101/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Bedingungen für die Ausübung - Art. 273 - Nationale Maßnahmen - Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung - Von einem von der Steuerbehörde für „inaktiv“ erklärten Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung - Gefahr der Steuerhinterziehung - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Verhältnismäßigkeit - Ablehnung der Berücksichtigung von Nachweisen für das Nichtvorliegen einer Steuerhinterziehung oder eines Steuerverlusts - Keine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils))
(2017/C 424/04)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: SC Paper Consult SRL
Berufungsbeklagte: Direcția Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca, Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bistrița Năsăud
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach denen einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verwehrt wird, dass der Wirtschaftsteilnehmer — der ihm gegenüber gegen eine Rechnung, auf der Kosten und Mehrwertsteuer ausgewiesen sind, eine Dienstleistung erbracht hat — von der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats für inaktiv erklärt wurde, wobei diese Erklärung der Inaktivität öffentlich und im Internet für jeden Steuerpflichtigen dieses Staates zugänglich ist, dann entgegensteht, wenn die Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts systematisch und endgültig erfolgt und auch nicht die Erbringung des Nachweises zulässt, dass keine Steuerhinterziehung bzw. kein Steuerausfall vorliegt.
(1) ABl. C 175 vom 17.5.2016.