29.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 168/15
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts München und des Landgerichts München I — Deutschland) — Strafverfahren gegen Ianos Tranca (C–124/16), Tanja Reiter (C–213/16) und Ionel Opria (C–188/16)
(Verbundene Rechtssachen C-124/16, C-188/16 und C-213/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Zustellung eines Strafbefehls - Modalitäten - Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten - Beschuldigter ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt - Einspruchsfrist, die ab Zustellung an den Bevollmächtigen läuft))
(2017/C 168/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht München, Landgericht München I
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Ianos Tranca (C-124/16), Tanja Reiter (C-213/16) und Ionel Opria (C-188/16)
Beteiligte: Staatsanwaltschaft München I
Tenor
Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie denen der Ausgangsverfahren nicht entgegenstehen, die im Rahmen eines Strafverfahrens vorsehen, dass ein Beschuldigter, der in diesem Mitgliedstaat keinen festen Aufenthalt hat und weder dort noch in seinem Herkunftsmitgliedstaat einen festen Wohnsitz hat, für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat und dass die Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl — bevor dieser vollstreckbar wird — ab der Zustellung des Strafbefehls an diesen Bevollmächtigten läuft.
Art. 6 der Richtlinie 2012/13 verlangt jedoch, dass bei der Vollstreckung des Strafbefehls die betroffene Person, sobald sie von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt hat, in die gleiche Lage versetzt wird, als sei ihr der Strafbefehl persönlich zugestellt worden, und insbesondere über die volle Einspruchsfrist verfügt, gegebenenfalls durch ihre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Es obliegt dem vorlegenden Gericht, darauf zu achten, dass das nationale Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens im Einklang mit diesen Anforderungen angewandt werden und dass dieses Verfahren somit die wirksame Ausübung der Rechte nach Art. 6 der Richtlinie 2012/13 ermöglicht.
(1) ABl. C 260 vom 18.7.2016.