28.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/5
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Burgos — Spanien) — Juan Moreno Marín, Maria Almudena Benavente Cardaba, Rodrigo Moreno Benavente/Abadía Retuerta SA
(Rechtssache C-139/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Nationale Wortmarke La Milla de Oro - Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe - Zeichen der geografischen Herkunft))
(2017/C 283/07)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Burgos
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Juan Moreno Marín, Maria Almudena Benavente Cardaba, Rodrigo Moreno Benavente
Beklagte: Abadía Retuerta SA
Tenor
1.
Ein Zeichen wie „la Milla de Oro“, das sich auf das Merkmal einer Ware oder Dienstleistung bezieht, das darin besteht, dass diese Ware oder Dienstleistung, von hohem Wert und in hoher Qualität, an ein und demselben Ort in großer Zahl vorgefunden werden kann, keine geografische Herkunftsangabe darstellen kann, da dieses Zeichen mit einem Namen, der einen geografischen Ort bezeichnet, verknüpft werden muss, damit der geografische Raum bestimmt werden kann, mit dem eine hohe Konzentration einer hochwertigen und hochqualitativen Ware oder Dienstleistung in Verbindung gebracht wird.
2.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen wie „la Milla de Oro“, das sich auf das Merkmal einer Ware oder Dienstleistung bezieht, das darin besteht, dass diese Ware oder Dienstleistung, von hohem Wert und in hoher Qualität, an ein und demselben Ort in großer Zahl vorgefunden werden kann, möglicherweise keine Merkmale aufweist, deren Verwendung als Marke einen Ungültigkeitsgrund im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
(1) ABl. C 200 vom 6.6.2016.