24.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 239/14
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Craiova — Rumänien) — Fondul Proprietatea SA/Complexul Energetic Oltenia SA
(Rechtssache C-150/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Forderung einer Gesellschaft, deren Kapital überwiegend vom rumänischen Staat gehalten wird, gegen eine Gesellschaft, deren alleiniger Aktionär dieser Staat ist - Hingabe an Zahlungs statt - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission))
(2017/C 239/18)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Craiova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fondul Proprietatea SA
Beklagte: Complexul Energetic Oltenia SA
Tenor
1.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann der Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen, wenn
—
dieser Beschluss einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil darstellt und dem Staat zugerechnet werden kann,
—
das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte und
—
dieser Beschluss geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.
Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind
2.
Wenn ein nationales Gericht den Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, als staatliche Beihilfe einstuft, sind die nationalen Behörden dieses Mitgliedstaats verpflichtet, diese Beihilfe vor ihrer Durchführung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Europäischen Kommission anzumelden.
(1) ABl. C 200 vom 6.6.2016.