Rechtssache C-156/16: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Tigers GmbH/Hauptzollamt Landshut (Vorlage zur Vorabentscheidung — Durchführungsverordnung [EU] Nr. 412/2013 — Art. 1 Abs. 3 — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 78 — Regelung, wonach die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze die Vorlage einer gültigen Rechnung voraussetzt — Zulässigkeit der Vorlage einer gültigen Handelsrechnung nach der Zollanmeldung — Ablehnung der Erstattung)
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Tigers GmbH/Hauptzollamt Landshut
(Rechtssache C-156/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Durchführungsverordnung [EU] Nr. 412/2013 — Art. 1 Abs. 3 — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 78 — Regelung, wonach die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze die Vorlage einer gültigen Rechnung voraussetzt — Zulässigkeit der Vorlage einer gültigen Handelsrechnung nach der Zollanmeldung — Ablehnung der Erstattung)“
2017/C 412/12Verfahrenssprache: DeutschVorlegendes Gericht
Finangericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tigers GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Landshut
Tenor
Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China ist dahin auszulegen, dass er es gestattet, für die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes erfüllt sind und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
( 1 ) ABl. C 211 vom 13.6.2016.