14.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 166/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. März 2018 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-187/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Staatsdruckerei - Herstellung von Ausweispapieren und sonstigen amtlichen Dokumenten - Auftragsvergabe an ein privatrechtliches Unternehmen ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens - Besondere Sicherheitsmaßnahmen - Schutz der wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten))
(2018/C 166/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und B.-R. Killmann)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: M. Fruhmann)
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 in Verbindung mit den Art. 11 bis 37 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und aus den Art. 14 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem sie Dienstleistungsaufträge über die Herstellung von Reisepässen mit Chip, Notpässen, Aufenthaltstiteln, Personalausweisen, Führerscheinen im Scheckkartenformat und Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ohne vorherige Ausschreibung auf Ebene der Europäischen Union unmittelbar an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH vergeben hat und indem sie nationale Vorschriften beibehalten hat, nach denen die öffentlichen Auftraggeber diese Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Ausschreibung auf Unionsebene unmittelbar an diese Gesellschaft vergeben müssen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 191 vom 30.5.2016.
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