28.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/7
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Werner Fries/Lufthansa CityLine GmbH
(Rechtssache C-190/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 - Anhang I, FCL.065 Buchst. b - Verbot für Inhaber einer Pilotenlizenz, die das Alter von 65 Jahren erreicht haben, als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein - Gültigkeit - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 15 - Berufsfreiheit - Art. 21 - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen des Alters - Gewerblicher Luftverkehr - Begriff))
(2017/C 283/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Werner Fries
Beklagte: Lufthansa CityLine GmbH
Tenor
1.
Die Prüfung der ersten und der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 bzw. Art. 21 Abs. 1 der Charta beeinträchtigen könnte.
2.
FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 ist dahin auszulegen, dass er dem Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, weder verbietet, als Pilot Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens durchzuführen, bei denen weder Fluggäste noch Fracht oder Post befördert werden, noch — ohne Mitglied der Flugbesatzung zu sein –, als Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs tätig zu sein.
(1) ABl. C 222 vom 20.06.2016.