4.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 293/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco — Spanien) — E/Subdelegación del Gobierno en Álava
(Rechtssache C-193/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 - Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit - Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt - Tatsächliche und gegenwärtige Gefahr - Begriff - Unionsbürger, der sich im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, in dem er eine Freiheitsstrafe verbüßt, die zur Ahndung wiederholter Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen verhängt wurde))
(2017/C 293/11)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia del País Vasco
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: E
Beklagter: Subdelegación del Gobierno en Álava
Tenor
Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass sich eine Person zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsentscheidung ohne Aussicht auf baldige Entlassung in Haft befindet, es nicht ausschließt, dass ihr Verhalten gegebenenfalls eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats berührt.
(1) ABl. C 251 vom 11.7.2016.