Rechtssache C-208/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Bundesrepublik Deutschland/Dirk Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH), Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [„Sanierungsklausel“] — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Individuell betroffene Person — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begriff der staatlichen Beihilfe — Tatbestandsmerkmal der Selektivität — Bestimmung des Referenzsystems — Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen)
C2942018DE310120180628DE00033131
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Bundesrepublik Deutschland/Dirk Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH), Europäische Kommission
(Rechtssache C-208/16 P) ( 1 )
„(Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [„Sanierungsklausel“] — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Individuell betroffene Person — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begriff der staatlichen Beihilfe — Tatbestandsmerkmal der Selektivität — Bestimmung des Referenzsystems — Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen)“2018/C 294/03Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz)
Andere Parteien des Verfahrens: Dirk Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Niemann, S. Geringhoff und P. Dodos), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, T. Maxian Rusche und K. Blanck-Putz)
Tenor
1.
Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), werden aufgehoben.
3.
Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt.
4.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten die der Bundesrepublik Deutschland durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sowie die Herrn Dirk Andres, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH, durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 211 vom 13.6.2016.
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