Rechtssache C-218/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim — Polen) — Verfahren auf Antrag von Aleksandra Kubicka (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung [EU] Nr. 650/2012 — Erbsachen und Europäisches Nachlasszeugnis — Anwendungsbereich — Immobilie, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, der kein „Vindikationslegat“ kennt — Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen eines solchen Vermächtnisses)
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim — Polen) — Verfahren auf Antrag von Aleksandra Kubicka
(Rechtssache C-218/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung [EU] Nr. 650/2012 — Erbsachen und Europäisches Nachlasszeugnis — Anwendungsbereich — Immobilie, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, der kein „Vindikationslegat“ kennt — Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen eines solchen Vermächtnisses)“
2017/C 412/13Verfahrenssprache: PolnischVorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aleksandra Kubicka
Beteiligte: Przemysława Bac, in ihrer Eigenschaft als Notarin
Tenor
Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn diese Ablehnung allein auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.
( 1 ) ABl. C 335 vom 12.9.2016.