11.12.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 424/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Merck KGaA/Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Corp., MSD Sharp & Dohme GmbH
(Rechtssache C-231/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Art. 109 Abs. 1 - Zivilrechtliche Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken - Rechtshängigkeit - Begriff „dieselben Handlungen“ - Verwendung des Begriffs „Merck“ in Domainnamen und auf Social-Media-Plattformen im Internet - Klage aus einer nationalen Marke, gefolgt von einer Klage aus einer Unionsmarke - Unzuständigkeitserklärung - Umfang))
(2017/C 424/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Merck KGaA
Beklagte: Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Corp., MSD Sharp & Dohme GmbH
Tenor
1.
Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass die darin genannte Voraussetzung des Vorliegens „derselben Handlungen“, wenn Verletzungsklagen, von denen eine auf eine nationale Marke und die andere auf eine Unionsmarke gestützt ist, zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht werden, nur insoweit erfüllt ist, als diese Klagen den Vorwurf der Verletzung einer nationalen Marke und einer damit identischen Unionsmarke im Gebiet derselben Mitgliedstaaten betreffen.
2.
Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass, wenn Verletzungsklagen, von denen die erste auf die Verletzung einer nationalen Marke im Gebiet eines Mitgliedstaats und die zweite auf die Verletzung einer Unionsmarke im gesamten Gebiet der Europäischen Union gestützt ist, zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht werden, sich das später angerufene Gericht für den Teil des Rechtsstreits für unzuständig zu erklären hat, der sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats bezieht, um das es in der beim zuerst angerufenen Gericht erhobenen Verletzungsklage geht.
3.
Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass die darin genannte Voraussetzung des Vorliegens „derselben Handlungen“ nicht mehr erfüllt ist, wenn die betreffenden Klagen nicht mehr den Vorwurf der Verletzung einer nationalen Marke und einer damit identischen Unionsmarke im Gebiet derselben Mitgliedstaaten betreffen, weil ein Kläger eine auf eine Unionsmarke gestützte Verletzungsklage, die zunächst auf die Untersagung der Benutzung dieser Marke im Gebiet der Europäischen Union gerichtet war, — wirksam — teilweise zurückgenommen hat, und zwar für das Gebiet des Mitgliedstaats, um das es in der auf eine nationale Marke gestützten Klage geht, die beim zuerst angerufenen Gericht erhoben wurde und auf die Untersagung der Benutzung dieser Marke in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist.
4.
Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass sich das später angerufene Gericht im Fall der Identität der Marken zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts nur insoweit für unzuständig zu erklären hat, als die Marken für identische Waren oder Dienstleistungen gelten.
(1) ABl. C 279 vom 1.8.2016.