12.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n. 30 de Barcelona) — Antonio Miravitlles Ciurana u. a./Contimark SA, Jordi Socías Gispert
(Rechtssache C-243/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2009/101/EG - Art. 2 und 6 bis 8 - Richtlinie 2012/30/EU - Art. 19 und 36 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 20, 21 und 51 - Beitreibung von Forderungen aus einem Arbeitsvertrag - Recht, vor derselben Gerichtsbarkeit eine Klage gegen die Gesellschaft und gegen ihren Geschäftsführer als mithaftenden Gesamtschuldner für die Schulden der Gesellschaft zu erheben))
(2018/C 052/07)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social n. 30 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Antonio Miravitlles Ciurana, Alberto Marina Lorente, Jorge Benito García, Juan Gregorio Benito García
Beklagte: Contimark SA, Jordi Socías Gispert
Tenor
Die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 [EG] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, insbesondere deren Art. 2 und 6 bis 8, und die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 [AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, insbesondere deren Art. 19 und 36, sind dahin auszulegen, dass sie Arbeitnehmern, die nach der Beendigung ihrer Arbeitsverträge Gläubiger einer Aktiengesellschaft sind, nicht das Recht gewähren, vor der für die Entscheidung über ihre Klage auf Feststellung ihrer Gehaltsforderung zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit eine Haftungsklage gegen den Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu erheben, um feststellen zu lassen, dass dieser als Gesamtschuldner für die genannte Gehaltsforderung mithaftet, weil er es trotz der schweren Verluste, die die Gesellschaft erlitten hat, unterlassen hat, deren Hauptversammlung einzuberufen.
(1) ABl. C 279 vom 1.8.2016.