29.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/3
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Torino — Italien) — VCAST Limited/RTI SpA
(Rechtssache C-265/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausnahme für Privatkopien - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Spezifisches technisches Verfahren - Erbringung einer Dienstleistung der Bildaufzeichnung in der „Cloud“ [Cloud-Computing] betreffend Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des betreffenden Urhebers - Aktiver Eingriff des Dienstleistungserbringers in diese Aufzeichnung))
(2018/C 032/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Torino
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VCAST Limited
Beklagte: RTI SpA
Tenor
Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem gewerblichen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der „Cloud“ durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.
(1) ABl. C 270 vom 25.7.2016.