26.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/13
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Polkomtel sp. z o.o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
(Rechtssache C-277/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 8 und 16 - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 8 und 13 - Unternehmen, das als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Markt eingestuft wird - Preiskontrolle - Von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegte Verpflichtungen - Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung - Festsetzung von Gebühren, die unter den dem Betreiber durch Anrufzustellungen in Mobilfunknetzen entstehenden Kosten liegen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 16 - Unternehmerische Freiheit - Verhältnismäßigkeit))
(2018/C 072/16)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Polkomtel sp. z o.o.
Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
Beteiligte: Krajowa Izba Gospodarcza Elektroniki i Telekomunikacji
Tenor
1.
Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einem als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuften Unternehmen die Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt, die Preise für die von dieser Verpflichtung erfassten Dienstleistungen zu Zwecken der Förderung der wirtschaftlichen Effizienz und eines nachhaltigen Wettbewerbs auf einem Niveau festsetzen darf, das unter den Kosten liegt, die diesem Unternehmen durch die Leistungserbringung entstehen, falls diese Kosten höher sind als die eines effizienten Betreibers, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
2.
Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19 sind in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde einem als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuften und zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichteten Unternehmen vorschreiben darf, seine Preise jährlich anhand der aktuellsten Daten festzulegen und ihr diese Preise sowie ihre Rechtfertigung vor ihrer Anwendung zum Zweck der Verifizierung vorzulegen, vorausgesetzt, dass derartige Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die in Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) genannten Ziele angemessen und gerechtfertigt sind, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
3.
Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19 ist dahin auszulegen, dass einem Betreiber, der nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet worden ist, eine Verpflichtung zur Anpassung der Preise auferlegt werden kann, bevor oder nachdem er mit ihrer Anwendung begonnen hat.
(1) ABl. C 335 vom 12.9.2016.