28.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/9
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — „L.Č.“ IK/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-288/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen - Begriff))
(2017/C 283/12)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger:„L.Č.“ IK
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Tenor
Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung auf eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.
(1) ABl. C 260 vom 18.7.2016.