28.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/10
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
(Rechtssache C-290/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union - Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 - Bestimmungen zur Preisfestsetzung - Art. 22 Abs. 1 - Art. 23 Abs. 1 - Pflichtangaben bei der Darstellung der der Öffentlichkeit zugänglichen Preise - Pflicht zur Ausweisung der tatsächlich anfallenden Steuern, Gebühren, Zuschläge oder Entgelte - Preisfreiheit - Erhebung von Bearbeitungsgebühren im Fall eines vom Fluggast stornierten oder nicht angetretenen Fluges - Verbraucherschutz))
(2017/C 283/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG
Beklagter: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Tenor
1.
Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d dieser Verordnung geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht — auch nicht teilweise — in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung einbeziehen dürfen.
2.
Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können.
(1) ABl. C 343 vom 19.9.2016.