26.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/14
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 8 de Barcelona — Spanien) — Schweppes SA / Red Paralela SL, Red Paralela BCN SL, vormals Carbòniques Montaner SL
(Rechtssache C-291/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Parallelmarken - Übertragung von Marken in einem Teil des Europäischen Wirtschaftsraums [EWR] - Geschäftsstrategie, die nach der Übertragung bewusst ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke fördert - Voneinander unabhängige Inhaber, die aber enge geschäftliche und wirtschaftliche Beziehungen haben))
(2018/C 072/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 8 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Schweppes SA
Beklagte: Red Paralela SL, Red Paralela BCN SL, vormals Carbòniques Montaner SL
Beteiligte: Orangina Schweppes Holding BV, Schweppes International Ltd, Exclusivas Ramírez SL
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist im Licht von Art. 36 AEUV dahin auszulegen, dass er den Inhaber einer nationalen Marke daran hindert, sich der Einfuhr identischer, mit der gleichen Marke versehener Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen, in dem diese Marke, die ursprünglich demselben Inhaber gehörte, nunmehr einem Dritten gehört, der sie durch Übertragung erworben hat, sofern nach dieser Übertragung
—
der Inhaber, allein oder durch Koordinierung seiner Markenstrategie mit dem Dritten, weiterhin aktiv und bewusst einen einheitlichen Gesamtauftritt oder ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke gefördert und damit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwirrung über die betriebliche Herkunft der mit dieser Marke versehenen Waren geschaffen oder sie verstärkt hat
oder
—
zwischen dem Inhaber und dem Dritten in dem Sinne wirtschaftliche Beziehungen bestehen, dass sie ihre Geschäftspolitiken koordinieren oder sich absprechen, um die Nutzung der Marke gemeinsam zu kontrollieren, so dass sie unmittelbar oder mittelbar bestimmen können, auf welchen Waren die Marke angebracht wird, und ihre Qualität kontrollieren können.
(1) ABl. C 305 vom 22.8.2016.