31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/10
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Sharda Europe BVBA/Administración del Estado, Syngenta Agro SA
(Rechtssache C-293/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Richtlinie 2008/69/EG - Art. 3 Abs. 2 - Verfahren zur Neubewertung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durch die Mitgliedstaaten - Frist - Abweichungen zwischen den Sprachfassungen))
(2017/C 249/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sharda Europe BVBA
Beklagter: Administración del Estado, Syngenta Agro SA
Tenor
Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/69/EG der Kommission vom 1. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Imazaquin, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen ist dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene Datum des 31. Dezember 2008 in Bezug auf ein bereits zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das einen der im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthält, als der Termin zu verstehen ist, bis zu dem sämtliche in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen und nicht im Anhang der Richtlinie 2008/69 aufgeführten Wirkstoffe in die Liste in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommen sein müssen, damit eine Pflicht zur Durchführung der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 vorgesehenen Neubewertung dieses Pflanzenschutzmittels entsteht.
(1) ABl. C 305 vom 22.8.2016.