31.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/12
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Łodzi — Śródmieścia w Łodzi — Polen) — JZ/Prokuratura Rejonowa Łódź — Śródmieście
(Rechtssache C-294/16 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 26 Abs. 1 - Europäischer Haftbefehl - Wirkungen der Übergabe - Anrechnung der im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßten Haft - Begriff „Haft“ - Freiheitsbeschränkende Maßnahmen neben der Inhaftierung - Mittels elektronischer Fußfessel überwachter Hausarrest - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 6 und 49))
(2016/C 402/15)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Łodzi — Śródmieścia w Łodzi
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: JZ
Beklagte: Prokuratura Rejonowa Łódź — Śródmieście
Tenor
Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Maßnahmen wie ein nächtlicher Hausarrest von neun Stunden in Verbindung mit der Überwachung des Betroffenen mittels einer elektronischen Fußfessel, der Verpflichtung, sich täglich oder mehrmals pro Woche zu festgelegten Zeiten bei einer Polizeidienststelle zu melden, sowie dem Verbot, die Ausstellung von Dokumenten für Reisen ins Ausland zu beantragen, in Anbetracht der Art, der Dauer, der Wirkungen und der Durchführungsmodalitäten dieses Bündels von Maßnahmen grundsätzlich keine so starke Zwangswirkung haben, dass mit ihnen eine mit einer Inhaftierung vergleichbare freiheitsentziehende Wirkung verbunden wäre und sie daher als „Haft“ im Sinne der genannten Bestimmung eingestuft werden können; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 296 vom 16.8.2016.