12.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Avon Cosmetics Ltd/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-305/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Art. 17 - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 27 - Abweichende Sondermaßnahmen - Entscheidung 89/534/EWG - Vertriebssystem, das auf der Lieferung von Gegenständen durch nicht steuerpflichtige Personen beruht - Besteuerung auf der Grundlage des Normalwerts des Gegenstands im letzten Stadium des Vertriebs - Einbeziehung der diesen Personen entstandenen Kosten))
(2018/C 052/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Avon Cosmetics Ltd
Beklagte: The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Tenor
1.
Die Art. 17 und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 sind dahin auszulegen, dass sie einer von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie abweichenden Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — die mit der Entscheidung 89/534/EWG des Rates vom 24. Mai 1989 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Anwendung einer Sondermaßnahme bezüglich bestimmter Lieferungen an nichtsteuerpflichtige Wiederverkäufer in Abweichung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie gemäß Art. 27 dieser Richtlinie genehmigt wurde und nach der die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer im Fall einer Direktvertriebsgesellschaft der Normalwert der verkauften Gegenstände im Stadium des Endverbrauchs ist, wenn diese Gegenstände durch nicht mehrwertsteuerpflichtige Wiederverkäufer vertrieben werden — nicht entgegenstehen, auch wenn diese abweichende Maßnahme die Vorsteuer auf die von diesen Wiederverkäufern bei dieser Gesellschaft erworbenen Vorführartikel nicht auf irgendeine Weise berücksichtigt.
2.
Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 89/534 beeinträchtigen könnte.
3.
Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2004/7 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der eine Ermächtigung zur Abweichung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie beantragt, nicht verpflichtet ist, die Europäische Kommission darüber zu unterrichten, dass nicht steuerpflichtige Wiederverkäufer Mehrwertsteuer auf die Anschaffung von Vorführartikeln entrichten, die sie bei einer Direktvertriebsgesellschaft erworben haben und die sie für ihre Geschäftstätigkeit verwenden, damit diese Vorsteuer in den Bestimmungen der abweichenden Maßnahme in irgendeiner Weise berücksichtigt wird.
(1) ABl. C 270 vom 25.7.2016.