23.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/5
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Stanisław Pieńkowski/Dyrektor Izby Skarbowej w Lublinie
(Rechtssache C-307/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 131 - Art. 146 Abs. 1 Buchst. b - Art. 147 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 273 - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Anwendung der Befreiung daran knüpft, dass ein Mindestumsatz erzielt oder ein Vertrag mit einem zur Mehrwertsteuererstattung an Reisende berechtigten Wirtschaftsteilnehmer geschlossen wurde))
(2018/C 142/06)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stanisław Pieńkowski
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Lublinie
Tenor
Art. 131, Art. 146 Abs. 1 Buchst. b sowie die Art. 147 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der im Rahmen einer Ausfuhrlieferung von Gegenständen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden der steuerpflichtige Verkäufer im vorangegangenen Steuerjahr einen Mindestumsatz erzielt oder einen Vertrag mit einem zur Mehrwertsteuererstattung an Reisende berechtigten Wirtschaftsteilnehmer geschlossen haben muss, entgegenstehen, sofern ihm allein durch die Nichterfüllung dieser Bedingungen die Steuerbefreiung der Lieferung endgültig verwehrt ist.
(1) ABl. C 335 vom 12.9.2016.
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