Verbundene Rechtssachen C-316/16 und C-424/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Supreme Court of the United Kingdom — Deutschland, Vereinigtes Königreich) — B/Land Baden-Württemberg (C-316/16), Secretary of State for the Home Department/Franco Vomero (C-424/16)/ (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 28 Abs. 3 Buchst. a — Verstärkter Schutz vor Ausweisung — Voraussetzungen — Recht auf Daueraufenthalt — Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in den letzten zehn Jahren vor der Entscheidung über die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats — Verbüßung einer Freiheitsstrafe — Folgen für die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts — Verhältnis zur Gesamtbeurteilung eines Bandes der Integration — Zeitpunkt, zu dem diese Beurteilung erfolgt, und dabei zu berücksichtigende Kriterien)
C2002018DE410120180417DE00044152
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Supreme Court of the United Kingdom — Deutschland, Vereinigtes Königreich) — B/Land Baden-Württemberg (C-316/16), Secretary of State for the Home Department/Franco Vomero (C-424/16)/
(Verbundene Rechtssachen C-316/16 und C-424/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 28 Abs. 3 Buchst. a — Verstärkter Schutz vor Ausweisung — Voraussetzungen — Recht auf Daueraufenthalt — Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in den letzten zehn Jahren vor der Entscheidung über die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats — Verbüßung einer Freiheitsstrafe — Folgen für die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts — Verhältnis zur Gesamtbeurteilung eines Bandes der Integration — Zeitpunkt, zu dem diese Beurteilung erfolgt, und dabei zu berücksichtigende Kriterien)“2018/C 200/04Verfahrenssprache: Deutsch und Englisch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: B (C-316/16), Secretary of State for the Home Department (C-424/16)
Beklagte: Land Baden-Württemberg (C-316/16), Franco Vomero (C-424/16)
Tenor
1.
Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt.
2.
Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs.
3.
Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht.
( 1 ) ABl. C 343 vom 19.9.2016.
ABl. C 350 vom 26.9.2016.
Full & Egal Universal Law Academy