Rechtssache C-320/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Lille — Frankreich) — Strafverfahren gegen Uber France SAS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verkehrsdienstleistungen — Richtlinie 2006/123/EG — Dienstleistungen im Binnenmarkt — Richtlinie 98/34/EG — Dienste der Informationsgesellschaft — Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft — Begriff — Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten — Strafrechtliche Sanktionen)
C2002018DE510120180410DE00055151
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Lille — Frankreich) — Strafverfahren gegen Uber France SAS
(Rechtssache C-320/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Verkehrsdienstleistungen — Richtlinie 2006/123/EG — Dienstleistungen im Binnenmarkt — Richtlinie 98/34/EG — Dienste der Informationsgesellschaft — Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft — Begriff — Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten — Strafrechtliche Sanktionen)“2018/C 200/05Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de grande instance de Lille
Partei des Strafverfahrens
Uber France SAS
Beteiligter: Nabil Bensalem
Tenor
Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der die Organisation eines Systems der Zusammenführung von Kunden und Personen, die ohne eine entsprechende Genehmigung entgeltlich Leistungen der Beförderung von Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen erbringen, strafrechtlich geahndet wird, eine „Verkehrsdienstleistung“ betrifft, soweit sie auf einen Vermittlungsdienst Anwendung findet, der mittels einer Smartphone-Applikation erbracht wird und integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist. Ein solcher Dienst ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen.
( 1 ) ABl. C 296 vom 16.8.2016.
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