14.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 166/6
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Marc Jacob/Ministre des Finances et des Comptes publics (C-327/16), Ministre des Finances et des Comptes publics/Marc Lassus (C-421/16)
(Verbundene Rechtssachen C-327/16 und C-421/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 8 - Austausch von Anteilen - Auf diesen Vorgang entfallende Wertsteigerung - Aufschub der Besteuerung - Wertminderung bei der späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile - Steuerhoheit des Wohnsitzmitgliedstaats - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung - Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten))
(2018/C 166/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marc Jacob (C-327/16), Ministre des Finances et des Comptes publics (C-421/16)
Beklagte: Ministre des Finances et des Comptes publics (C-327/16), Marc Lassus (C-421/16)
Tenor
1.
Art. 8 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung, angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995, ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die aus einem unter die Richtlinie fallenden Austausch von Anteilen entstandene Wertsteigerung anlässlich des Austauschs festgestellt wird, ihre Besteuerung aber bis zu dem Jahr aufgeschoben wird, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendende Ereignis — im vorliegenden Fall die Veräußerung der erworbenen Anteile — eintritt.
2.
Art. 8 der Richtlinie 90/434 in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung, angepasst durch den Beschluss 95/1, ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die auf einen Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung, für die ein Besteuerungsaufschub gewährt wurde, bei einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile auch dann besteuert wird, wenn die Veräußerung nicht der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats unterliegt.
3.
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach, falls die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile nicht in die Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats fällt, die Wertsteigerung, deren Besteuerung aufgeschoben ist, zum Zeitpunkt dieser Veräußerung ohne Berücksichtigung einer dabei gegebenenfalls realisierten Wertminderung besteuert wird, während eine solche Wertminderung berücksichtigt wird, wenn der steuerpflichtige Anteilsinhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung seinen steuerlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Beachtung des Unionsrechts, im vorliegenden Fall insbesondere der Niederlassungsfreiheit, Modalitäten zur Anrechnung und Berechnung dieser Wertminderung vorzusehen.
(1) ABl. C 305 vom 22.8.2016.
ABl. C 392 vom 24.10.2016.
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