31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/11
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 1. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie — Polen) — Piotr Zarski/Andrzej Stadnicki
(Rechtssache C-330/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Verträge über die gewerbliche Vermietung auf unbestimmte Zeit - Verzug mit Mietzahlungen - Verträge, die vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie geschlossen wurden - Nationale Regelung - Ausnahme solcher Verträge aus dem zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie))
(2017/C 249/15)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Piotr Zarski
Beklagter: Andrzej Stadnicki
Tenor
Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten einen Zahlungsverzug bei der Erfüllung eines Vertrags, der vor dem 16. März 2013 geschlossen worden ist, auch dann von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen können, wenn dieser Zahlungsverzug nach diesem Datum eintritt.
(1) ABl. C 335 vom 12.9.2016.