22.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/5
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Velikoj Gorici — Kroatien) — VG Čistoća d.o.o./Đuro Vladika, Ljubica Vladika
(Rechtssache C-335/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Deckung der Kosten der Abfallbewirtschaftung - Verursacherprinzip - Begriff „Abfallbesitzer“ - Für die Abfallbewirtschaftung geforderte Gebühr - Sondergebühr, die Kapitalinvestitionen finanzieren soll))
(2017/C 161/06)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Općinski sud u Velikoj Gorici
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VG Čistoća d.o.o.
Beklagte: Đuro Vladika, Ljubica Vladika
Tenor
Die Art. 14 und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sind dahin auszulegen, dass sie beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die zur Finanzierung einer Dienstleistung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Gebühr vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern dieser Dienstleistung herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der von diesen tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird, sowie die Zahlung einer Zusatzgebühr durch die Nutzer in ihrer Eigenschaft als Abfallbesitzer, deren Aufkommen zur Finanzierung der für die Behandlung von Abfällen, einschließlich ihres Recyclings, notwendigen Kapitalinvestitionen bestimmt ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob dies dazu führt, dass bestimmten „Besitzern“ gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden. Dabei kann das nationale Gericht insbesondere Kriterien berücksichtigen, die mit der Art der von den Nutzern genutzten Immobilien, der Fläche und der Zweckbestimmung dieser Immobilien, der Erzeugungskapazität der „Besitzer“, dem Volumen der den Nutzern zur Verfügung gestellten Container und der Häufigkeit des Einsammelns verbunden sind, da diese Parameter unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Kosten der Abfallbewirtschaftung haben können.
(1) ABl. C 296 vom 16.8.2016.