16.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Februar 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-336/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 - Art. 22 Abs. 3 - Anhang XI - PM10-Konzentrationen in der Luft - Überschreitung der Grenzwerte in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen - Art. 23 Abs. 1 - Luftqualitätspläne - „So kurz wie möglich“ gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung - Keine geeigneten Maßnahmen in den Programmen zum Schutz der Luftqualität - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung))
(2018/C 134/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, K. Petersen und E. Manhaeve)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, D. Krawczyk und K. Majcher)
Tenor
1.
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie und aus Art. 22 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie verstoßen, dass
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seit 2007 und bis einschließlich 2015 in 35 Gebieten zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität die Tagesgrenzwerte für PM10-Partikel-Konzentrationen und in neun Gebieten zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität die Jahresgrenzwerte für PM10-Partikel-Konzentrationen überschritten worden sind,
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in die Luftqualitätspläne keine geeigneten Maßnahmen aufgenommen worden sind, um den Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte für PM10-Partikel-Konzentrationen in der Luft so kurz wie möglich zu halten,
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die Tagesgrenzwerte für PM10-Partikel-Konzentrationen in der Luft zuzüglich der Toleranzmarge vom 1. Januar 2010 bis zum 10. Juni 2011 in den Gebieten Stadt Radom, Pruszków-Żyrardów und Kędzierzyn-Koźle sowie vom 1. Januar 2011 bis zum 10. Juni 2011 im Gebiet Ostrów-Kępno überschritten worden sind und
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Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist.
2.
Die Republik Polen trägt die Kosten.
(1) ABl. C 343 vom 19.9.2016.
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