14.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 166/7
Urteil des Gerichtshofs (Erster Kammer) vom 15. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Christian Picart/Ministre des Finances et des Comptes publics
(Rechtssache C-355/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Direkte Besteuerung - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in die Schweiz - Besteuerung der nicht realisierten Wertsteigerungen im Zusammenhang mit den wesentlichen Beteiligungen am Kapital von Gesellschaften mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat im Rahmen einer solchen Verlegung - Anwendungsbereich des Abkommens))
(2018/C 166/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Christian Picart
Beklagter: Ministre des Finances et des Comptes publics
Tenor
Da eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Begriffs „Selbständige“ im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, fällt, sind die Bestimmungen dieses Abkommens dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Staates, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die, wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz von diesem Staat in einen anderen Staat, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, verlegt und gleichzeitig ihre wirtschaftliche Tätigkeit im ersten dieser beiden Staaten beibehält, ohne täglich oder mindestens einmal in der Woche eine Fahrt vom Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ihrem Wohnort zu absolvieren, die sofortige Besteuerung der nicht realisierten Wertsteigerungen bei wesentlichen Beteiligungen, die diese Person am Kapital von Gesellschaften hält, die dem Recht des ersten dieser Staaten unterliegen, bei der Wohnsitzverlegung vorsehen und die die aufgeschobene Erhebung der geschuldeten Steuer nur unter der Bedingung zulassen, dass Sicherheiten geleistet werden, die geeignet sind, die Erhebung dieser Steuer sicherzustellen, während eine Person, die ebenfalls solche Beteiligungen hält, aber weiterhin ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ersten dieser beiden Staaten hat, erst zum Zeitpunkt der Veräußerung dieser Beteiligungen besteuert wird.
(1) ABl. C 335 vom 12.9.2016.
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