11.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 300/6
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Gelvora“ UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba
(Rechtssache C-357/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - Richtlinie 2005/29/EG - Anwendungsbereich - Inkassogesellschaft - Verbraucherkredit - Forderungsabtretung - Art des Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Schuldner - Art. 2 Buchst. c - Begriff „Produkt“ - Parallel zur Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers durchgeführte Beitreibungsmaßnahmen))
(2017/C 300/08)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Gelvora“ UAB
Beklagte: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass ihr sachlicher Anwendungsbereich das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner erfasst, gegen den aufgrund eines Verbraucherkreditvertrags eine Forderung besteht, die an diese Gesellschaft abgetreten wurde. Unter den Begriff „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fallen von einer solchen Gesellschaft angewandte Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Hierbei ist der Umstand, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und diese zur Vollstreckung an einen Gerichtsvollzieher übergeben wurde, unerheblich.
(1) ABl. C 335 vom 12.9.2016.