Rechtssache C-370/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Novara — Italien) — Bruno Dell’Acqua/Eurocom Srl, Regione Lombardia (Vorlage zur Vorabentscheidung — Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union — Protokoll Nr. 7 — Art. 1 — Notwendigkeit einer vorherigen Ermächtigung durch den Gerichtshof — Strukturfonds — Finanzielle Beteiligung durch die Europäische Union — Pfändungsverfahren gegenüber einer mitgliedstaatlichen Behörde in Bezug auf Beträge, die aus dieser Beteiligung stammen)
C2592018DE410120180530DE00044141
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Novara — Italien) — Bruno Dell’Acqua/Eurocom Srl, Regione Lombardia
(Rechtssache C-370/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union — Protokoll Nr. 7 — Art. 1 — Notwendigkeit einer vorherigen Ermächtigung durch den Gerichtshof — Strukturfonds — Finanzielle Beteiligung durch die Europäische Union — Pfändungsverfahren gegenüber einer mitgliedstaatlichen Behörde in Bezug auf Beträge, die aus dieser Beteiligung stammen)“2018/C 259/04Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Novara
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bruno Dell’Acqua
Beklagte: Eurocom Srl, Regione Lombardia
Beteiligte: Renato Quattrocchi, Antonella Pozzoli, Loris Lucini, Diego Chierici, Nicoletta Malaraggia, Elio Zonca, Sonia Fusi, Danilo Cattaneo, Alberto Terraneo, Luigi Luzzi
Tenor
Art. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die vorherige Ermächtigung durch den Gerichtshof nicht erforderlich ist, wenn ein Dritter ein Verfahren zur Pfändung einer Forderung gegen die Stelle eines Mitgliedstaats anstrengt, die eine entsprechende Geldschuld gegenüber dem Schuldner des Dritten hat, und dieser Schuldner Empfänger von Mitteln ist, die zur Durchführung von aus dem ESF kofinanzierten Projekten gewährt wurden.
( 1 ) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
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